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   BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90   

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BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90 (https://dejure.org/1991,1514)
BSG, Entscheidung vom 30.04.1991 - 2 RU 36/90 (https://dejure.org/1991,1514)
BSG, Entscheidung vom 30. April 1991 - 2 RU 36/90 (https://dejure.org/1991,1514)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Werkstatt für Behinderte - GArtenbaubetrieba - Berufsgenossenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsgenossenschaftliche Zuordnung eines von einer anerkannten Werkstatt für Behinderte unterhaltenen Gartenbaubetriebes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 68, 273
  • NZA 1991, 865
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90
    Der Bescheid über die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis ist vielmehr in vollem Umfang nachprüfbar (BSG Urteil vom 19. März 1991 - 2 RU 58/90 = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1; BSGE 39, 112, 113; Brackmann aaO S 513).

    Dient ein Bestandteil allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, so ist er dessen wesentlicher Bestandteil (Brackmann aaO S 509; Kasseler Komm-Ricke, § 647 Reichsversicherungsordnung (RVO) RdNr 8); hat er den Umfang eines Unternehmens, so ist er ein Hilfsunternehmen des anderen (BSGE 39, 112, 116; Brackmann aaO).

    Dient der eine Teil dagegen nicht den Zwecken des anderen, sondern verfolgt er vom Hauptunternehmen unabhängig wirtschaftliche Zwecke, so ist er als unwesentlicher Bestandteil ein Nebenunternehmen (BSGE 39, 112, 116/117).

    Hilfs- und Nebenunternehmen sind danach rechtlich unterschiedliche Begriffe; der gemeinsame Oberbegriff ist der des Gesamtunternehmens (BSGE 39, 112, 117).

    Die einzelnen Betriebsteile der WfB stehen unter der einheitlichen Leitung der Klägerin; sie befinden sich zueinander in einem durch den übergreifenden Zweck der Behindertenbetreuung geprägten Zusammenhang; sie erfahren auch einen Austausch von Arbeitskräften, der nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) dadurch erfolgt, daß die betreuten Behinderten grundsätzlich alle Arbeitsbereiche durchlaufen (s BSGE 39, 112, 117; 49, 283, 285/286; Brackmann aaO S 509).

  • BSG, 05.02.1980 - 2 RU 80/79

    Änderung der Zuständigkeit - Hilfsunternehmen - Hauptunternehmen - Räumlicher

    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90
    Das Hauptunternehmen gibt ihm sein besonderes Gepräge und ist maßgeblich für seine sozialversicherungsrechtliche Stellung (RVA AN 1921, 157, 158; BSGE 49, 283, 285; Brackmann aaO S 508b/509).

    Die einzelnen Betriebsteile der WfB stehen unter der einheitlichen Leitung der Klägerin; sie befinden sich zueinander in einem durch den übergreifenden Zweck der Behindertenbetreuung geprägten Zusammenhang; sie erfahren auch einen Austausch von Arbeitskräften, der nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) dadurch erfolgt, daß die betreuten Behinderten grundsätzlich alle Arbeitsbereiche durchlaufen (s BSGE 39, 112, 117; 49, 283, 285/286; Brackmann aaO S 509).

    In diesem Fall gab nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) das landwirtschaftliche Unternehmen dem Gesamtunternehmen sein besonderes Gepräge und war damit maßgebend für seine sozialversicherungsrechtliche Stellung (s BSGE 49, 283, 285).

  • BSG, 14.06.1988 - 2 BU 30/88
    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90
    Dabei kommt es, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht darauf an, "mit welcher Motivation der landwirtschaftliche Betrieb ausgeübt wird" (s Beschluß des Senats vom 14. Juni 1988 - 2 BU 30/88).

    Hierin besteht auch der entscheidende Unterschied zu dem von der Revision angeführten Beschluß des Senats vom 14. Juni 1988 (2 BU 30/88).

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit bei der Fusion zweier Unternehmen

    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90
    Wie das Landessozialgericht (LSG) zutreffend ausgeführt hat, richtet sich dementsprechend die berufsgenossenschaftliche Zuordnung der Klägerin nach der besonderen Zuständigkeitsregel des § 647 Abs. 1 RVO, die auf dem Gedanken beruht, daß auch ungleichartig gestalteten Unternehmen, die zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind, möglichst nur ein einziger Versicherungsträger gegenüberstehen sollte (BSG Urteil vom 19. März 1991 - 2 RU 33/90 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1; Brackmann aaO S 508b).
  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90
    In der Amtlichen Begründung zum Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Neufassung des § 647 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) an die §§ 648, 631 Reichsversicherungsordnung (RVO) anschließe (s BT-Drucks IV/120 S 64 zu § 648).
  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 58/90

    Anforderungen an Zweck und Gegenstand eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens

    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90
    Der Bescheid über die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis ist vielmehr in vollem Umfang nachprüfbar (BSG Urteil vom 19. März 1991 - 2 RU 58/90 = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1; BSGE 39, 112, 113; Brackmann aaO S 513).
  • Drs-Bund, 25.01.1963 - BT-Drs IV/938
    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90
    Der ferner von der Revision angeführte Schriftliche Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (BT-Drucks IV/938 - neu) verweist auf Abs. 3 des § 648 idF des Entw, der vorsah, daß die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit sich nach dem Hauptunternehmen richten sollte, wenn ein Unternehmen neben diesem noch andere Unternehmen im Bezirk derselben Gemeinde hat.
  • BSG, 30.10.1974 - 2 RU 42/73

    Unternehmerverzeichnis - Eintragung - Unrichtigkeit von Anfang an - Unrichtigkeit

    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90
    Dementsprechend sind hier die vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätze und Beschränkungen für die Berichtigung des Unternehmerverzeichnisses nach § 664 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) wegen eines irrtümlich, aber aufgrund eines bindenden Bescheides eingetragenen Unternehmens (s grundlegend BSG SozR 2200 § 664 Nr. 1; s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 513/514 mwN) nicht anwendbar.
  • BSG, 09.08.1973 - 2 RU 5/72

    Unfallversicherung - Träger - Aufgaben des Bundes - Deutsche Bundespost -

    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90
    Nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) umfaßt die von der Klägerin betriebene WfB, ein Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) (s BSGE 36, 111, 115 mwN), verschiedene Bestandteile, ua die Produktionsstätten mit unterschiedlichen handwerklichen Abteilungen sowie die Gärtnerei und die Baumschule mit dem Ladengeschäft.
  • BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 18/10 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliches

    Denn die Unterscheidung von Unternehmensbestandteilen in Haupt-, Neben- und Hilfsunternehmen setzt voraus, dass die betroffenen Bereiche eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit haben (BSGE 77, 162, 167 f = SozR 3-2200 § 667 Nr. 2; BSGE 68, 273, 274 = SozR 3-2200 § 647 Nr. 1; BSGE 39, 112, 116 f = SozR 2200 § 646 Nr. 1; Ricke in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung April 2012, § 131 SGB VII RdNr 3a) .

    Dient ein solcher Bereich allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des ("Haupt"-)Unternehmens, ohne die Selbstständigkeit und den Umfang eines Unternehmens zu erreichen, so ist er dessen integraler Bestandteil und kein Hilfsunternehmen (vgl BSGE 68, 273, 274 = SozR 3-2200 § 647 Nr. 1; BSGE 39, 112, 116 f = SozR 2200 § 646 Nr. 1) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2005 - L 3 U 51/04

    Erörterung des zuständigen Unfallversicherungsträgers für einen regionalen

    Dem könnte die Regelung des § 131 Abs. 1 SGB VII entgegenstehen, die auf dem Gedanken beruht, dass auch ungleichartig gestalteten Unternehmen, solchen, die verschiedenartige Bestandteile haben, möglichst nur ein einziger Unfallversicherungsträger gegenüberstehen sollte, sofern sie zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 647 Nr. 1 zu der bis 31. Dezember 1996 geltenden Vorschrift des § 647 Abs. 1 RVO).

    wäre nur dann zu bejahen, wenn er nicht in die organisatorische Einheit des Hauptunternehmens eingebunden wäre und nicht dessen Zwecke, sondern vom Hauptunternehmen unabhängig eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgte und auch ohne dieses existieren könnte (vgl. BSG SozR 3-2200 § 647 Nr. 1).

  • LSG Sachsen, 15.11.2001 - L 2 U 188/99

    Verkehrsunfall als Arbeitsunfall; Vorschriften über die

    a) Ein Hilfsunternehmen liegt nur dann vor, wenn es den betriebstechnischen Zwecken anderer Unternehmensbestandteile dient (Hilfstätigkeiten im Unternehmensumfang; std. Rspr.: BSG, Urt. v. 30.1.1975 - 2 RU 119/74 - BSGE 39, 112, 116; Urt. v. 5.2.1980 - 2 RU 80/79 - BSGE 49, 283, 284; Urt. v. 30.4.1991 - 2 RU 36/90 - BSGE 68, 273, 274).

    Sie müssen aber im Rahmen eines Gesamtunternehmens in einen Funktionszusammenhang hineingestellt sein, bei dem das Hauptunternehmen dem Gesamtunternehmen sein Gepräge gibt (std. Rspr.: BSG, Urt. v. 30.1.1975 - 2 RU 119/74 - BSGE 39, 112, 117; Urt. v. 5.2.1980 - 2 RU 80/79 - BSGE 49, 283, 285; Urt. v. 30.4.1991 - 2 RU 36/90 - BSGE 68, 273, 274).

  • LSG Hessen, 06.11.1991 - L 3 U 253/87

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - Tragen

    Denn wesentlicher Bestandteil/Hilfsunternehmen sind solche Teile eines Unternehmens, die zwar den Umfang eines Unternehmens haben und eine gewisse Selbständigkeit besitzen, die jedoch allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, d.h. des Unternehmens dienen, das im Gesamtunternehmen hervortritt und diesem sein besonderes Gepräge gibt (BSGE 39, 112; BSG, Urteile vom 30. April 1991 - 2 RU 36/90 und 19. März 1991 - 2 RU 33/90).

    Gleiches gilt für ein von einer Werkstatt für Behinderte in Erfüllung der Aufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz zur Integration und Rehabilitation von Behinderten betriebenes landwirtschaftliches Unternehmen (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1991 - 2 RU 36/90).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 U 1754/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers -

    Zur Heranziehung des Zwecks für die sachliche Zuständigkeit der Beklagten gebe es eine langjährige und gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung (z.B. BSG 30.04.1991 - 2 RU 36/90 -).
  • BSG, 17.03.1992 - 2 RU 4/91

    Heranziehung zu Beiträgen für Bauarbeiten und Renovierungsarbeiten eines

    Ein solcher Aufnahmebescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vollem Umfang nachprüfbar (vgl BSGE 39, 112, 113; BSG SozR 3-2200 § 647 Nr. 1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 513 mwN).

    Hinsichtlich einer Werkstatt für Behinderte hat der Senat bereits dargelegt, daß es der in § 54 Abs. 2 Satz 2 Schwerbehindertengesetz normierten Zielsetzung entspricht, den Behinderten ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen sowie an Plätzen für Arbeitstraining und an Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Beschäftigung zur Verfügung zu stellen (SozR 3-2200 § 647 Nr. 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 U 1970/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenstand des Berufungsverfahrens gem § 96 SGG -

    Von der Tarifstelle 300 erfasste Erd- und Straßenbauarbeiten, d.h. selbstständige Erdarbeiten aller Art bzw. der Bau, die Unterhaltung und der Rückbau von Straßen, Plätzen und Wegen etc. (vgl. Erläuterungen und Arbeitshilfen für Mitglieder und Anwender a.a.O., Tarifstelle 300), stellen ein Nebenunternehmen i.S.v. § 131 SGB VII dar, wenn sie dem Hauptunternehmen "Abbruch" nicht dienen und überwiegend eigene unternehmerische Zwecke verfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R, Juris; BSG Urteil vom 30.04.1991 - 2 RU 36/90 -= SozR 3-2200 § 647 Nr. 1 m.w.N.), was in Teil II Nr. 2 Abs. 3 der Gefahrtarifsatzung zutreffend geregelt ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2005 - L 3 U 55/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Dem könnte die Regelung des § 131 Abs. 1 SGB VII entgegenstehen, die auf dem Gedanken beruht, dass auch ungleichartig gestalteten Unternehmen, solchen, die verschiedenartige Bestandteile haben, möglichst nur ein einziger Unfallversicherungsträger gegenüberstehen sollte, sofern sie zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 647 Nr. 1 zu der bis 31. Dezember 1996 geltenden Vorschrift des § 647 Abs. 1 RVO).

    Eine unfallrechtliche Sonderzuständigkeit für die Kindertageseinrichtung L. wäre nur dann zu bejahen, wenn sie nicht in die organisatorische Einheit des Hauptunternehmens eingebunden wäre und nicht dessen Zwecke, sondern vom Hauptunternehmen unabhängig eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgte und auch ohne dieses existieren könnte (vgl. BSG SozR 3-2200 § 647 Nr. 1).

  • LSG Hessen, 25.04.2006 - L 3 U 188/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft -

    Die Abgrenzung zwischen Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen ist in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 647 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), Urteil vom 30. April 1991 -2 RU 36/90 -, die für die Regelung des § 131 Abs. 2 SGB VII fort gilt - Urteil des BSG vom 7. November 2000 -B 2 U 42/99 R - wie folgt vorzunehmen: Dient ein Bestandteil des Unternehmens allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, so ist er dessen wesentlicher Bestandteil, hat er den Umfang eines Unternehmens, so ist er ein Hilfsunternehmen des anderen.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.1993 - L 10 U 1885/92

    Zuständigkeit - Unfallversicherungsträger - Werkstatt für Behinderte -

    Zur berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb einer anerkannten Werkstatt für Behinderte (vgl BSG vom 30.4.1991 - 2 RU 36/90 = SozR 3 - 2200 § 647 Nr. 1 = BSGE 68, 273).

    Zit: Vergleiche BSG 1991-04-30 2 RU 36/90.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2003 - L 17 U 282/01

    Gesonderte Veranlagung einer Käserei als landwirtschaftliches Nebenunternehmen

  • LSG Hessen, 23.09.1992 - L 3 U 599/90

    Zuständigkeit - Unfallversicherungsträger - Ausbildungsbetrieb - gemeinnütziger

  • LSG Sachsen, 13.06.2001 - L 2 U 28/00

    Zur Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für einen Verein dessen Zweck

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2009 - L 1 U 74/09
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